Gartenordnung der Kleingartenanlage Am Wasserwerk Erlensee

 

 

 

 

§ 1     Erstpächter

Erstpächter des Grundstücks der Gartenanlage ist der Obst- und Gartenbauverein Rückingen e.V. 1928 vertreten durch den jeweiligen Vorstand gemäß Vertragsabschluss mit der Stadt Erlensee (ehem. Gemeinde Erlensee).

 

Die Weiterverpachtung durch einen Gartenpächter ist nicht gestattet.

 

 

§ 2     Allgemeine Ordnung

Als Obst- und Gartenbauverein setzen wir uns überwiegend für die Pflege und Erhaltung von heimischen Obstgehölzen ein und widmen uns der Förderung des Gartenbaus. Dies vorausgeschickt, ist bei Eintritt in das Pachtverhältnis sowie bei der

Gestaltung der einzelnen Gartenparzellen das Folgende zu beachten.

 

2.1     Bei Übernahme der Gartenparzelle durch den Neupächter hat dieser eine Sicherheitsleistung von EUR 500,-- an den OGV Rückingen zu zahlen. Nach Ablauf des Pachtverhältnisses wird dieser Betrag an den Pächter zurückerstattet, sofern keine finanziellen Forderungen seitens des Vereins bestehen.

 

2.2       Der Gartenpächter sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Gartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte. An Sonn- und Feiertagen soll die Ruhe nicht durch Motorgeräusche gestört werden. Bei Elektromotoren sind an Sonn- und Feiertagen nur Pumpen zur Bewässerung zulässig.

 

2.3      Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder oder behördlichen Auflagen           Folge zu leisten.

 

2.4      Dem Vorstand ist jederzeit Zutritt zur Gartenparzelle zu gewähren.

 

2.5       Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, die Rundschreiben oder Aushänge des Vereins zu beachten.

 

2.6      Tierhaltung innerhalb der Gartenanlage ist grundsätzlich untersagt.

Hunde sind außerhalb der Gartenanlage immer angeleint zu führen.

 

2.7      Die Inanspruchnahme der Gartenanlage zu Wohn- oder gewerblichen            Zwecken als auch

Abstellplatz gartenfremder Gegenstände ist unzulässig.

 

2.8      Die Bewirtschaftung und Pflege des Gartens ist vom Gartenpächter, dessen

Familienangehörigen oder eine von ihm beauftragte Person durchzuführen.

 

 2.9      Fachberatung

Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen. Weiterhin sind die Pächter

gehalten, sowohl an den praktischen als auch theoretischen Schulungsveranstaltungen des

Vereins teilzunehmen.

 

2.10    Leitbild des Gartens der Kleingartenanlage Am Wasserwerk

Jede Gartenparzelle ist grundsätzlich

- mit je 1/3 Bäumen (Obstbäume jeglicher Art), Beerenobst und Gemüse

- mit je 1/3 Zierpflanzen (z.B. Blumen, Sträucher, Gräser (ausgenommen Bambus)

zu bepflanzen.

Das restliche Drittel ist als Freizeit-Anteil vorgesehen. Darunter fallen Flächen, die z. B. als Freisitz genutzt werden, Spielgeräte für Kinder, Grillecke oder ähnliches, wobei der vorgeschriebene Flächenanteil zwingend einzuhalten ist.

Die Gartenparzelle soll überwiegend gärtnerisch genutzt werden und der Freizeit-Anteil‘ nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die gärtnerische Gestaltung obliegt dem Gartenpächter

und ist ausdrücklich erwünscht, wobei auch hier alle baulichen und fachlichen Vorschriften unbedingt eingehalten werden müssen.

 

Die Gartenpflege hat in der Vegetationsphase von März bis Oktober in regelmäßigen Abständen, d. h. in einer zeitlichen Abfolge von 14 Tagen von dem Gartenpächter oder dessen Helfer zu erfolgen.

 

Dazu gehören folgende Arbeiten:

 

-Innerhalb der Parzelle: Unkrautentfernung auf Beeten, Laufwegen und entlang der Grundstücksgrenzen. Mähen des Rasens. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten (fachgerecht, technisch sowie optisch einwandfreie Ausführung), falls erforderlich im und am Gartenhaus und sofern vorhanden Geräteschuppen und/oder Gewächshaus.

r eine ausreichende Wasserversorgung der Pflanzen wie Gemüse, Blumen sowie neu gepflanzte junge Obstbäume und Obststräucher ist zu sorgen.

 

-Außerhalb der Parzelle: Mähen der Grünstreifen (Rasen)

Es ist von jedem Gartenpächter darauf zu achten, dass sich seine Gartenparzelle und damit das äußere Erscheinungsbild der Kleingartenanlage stets in einem einwandfreien und gepflegten Zustand präsentiert.

 

 

 

§ 3     Obstbaumbestand

Die Obstbaum-Bestände müssen erhalten bleiben bzw. erneuert werden.

Das Entfernen jeglicher Obstbaumbestände ist mit dem Fachwart abzustimmen.

Der Grundgedanke des Obstbaues soll dadurch bestehen bleiben, sodass eine gewisse

Einheitlichkeit in der Anlage gewahrt bleibt.

Bei Neupflanzung von Obstgehölzen sind nur Buschbäume (schwach wachsende Unterlagen z.B. M26) zulässig.

Nicht zulässig ist das Anpflanzen von Waldbäumen, sich selbst ausgesäten bzw. gepflanzten

Wald- und Nussbäumen.

 

§ 4     Pflanzenschutz

Pflanzenschutz-Spritzarbeiten sind im Voraus mit den Nachbarn abzusprechen und erfolgen auf eigenes Risiko. In Streitfällen ist der Vorstand einzuschalten.

Jeder Gartenpächter hat seinen Pflanzen- und Gehölzbestand möglichst frei von Pilzbefall und

Schädlingen zu halten.

 

 

§ 5     Nachbarrechtliche Bestimmungen

Als Zwischenhecke ist eine Höhe bis zu 1,50 m zulässig.

r die Außenhecke darf die Höhe von 2,50 m nicht überschritten werden.

Ein zusätzlicher Sichtschutz im Bereich der Gartenhütte kann nur in Absprache mit dem

Vorstand erfolgen.

 

 

§ 6     Sonder-Regeln

Beim Parken von Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass der Zufahrtsweg zu den einzelnen

Gärten jederzeit ungehindert befahrbar ist. (z. B. für Rettungsfahrzeuge)

 

 

 

§ 7     Pflichtarbeitsstunden

Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, die Vereinsarbeit zu unterstützen.

Hierzu hat er pro Jahr derzeit 12 Pflichtarbeitsstunden im Rahmen des Vereinslebens zu leisten. Sollte er die Arbeitsstunden nicht leisten, werden von ihm pro Stunde z. Zt. EUR 20,00 erhoben.

Die Termine für Arbeitseinsätze und Veranstaltungen sind dem Vierteljahresprogramm zu entnehmen. Eine gesonderte Aufforderung durch den Vorstand zur Ableistung der

Pflichtarbeitsstunden erfolgt nicht. Im Krankheitsfall besteht die Möglichkeit, die

Pflichtarbeitsstunden durch Dritte ausführen zu lassen.

 

 

 

§ 8     Bebauung

Gartenhäuschen sind in fester Bauweise nach dem gemeinschaftlich genehmigten Plan möglich. Für die bestehenden Gartenhäuschen (vor 1972 gebaut) gilt Satz 1 nicht, es sei denn, es werden Umbauten vorgenommen.

Die Richtlinien gemäß Bebauungsplan sind bindend. Bauliche Veränderungen sind dem

Vorstand zu melden und bedürfen dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.

Falls dennoch Bauten errichtet werden, die nicht dem Bebauungsplan entsprechen, sind diese unverzüglich wieder zu beseitigen.

Weiterhin ist auch eine Holzbauweise gemäß Bebauungsplan 1,1 ff möglich, jedoch sollte es

sich um ein Fertiggartenhaus handeln.

Bisherige Toiletten in der Festbauweise, wie genehmigt, können bestehen bleiben. Neue Toilettenerrichtungen nach dem Bauplan sind nicht mehr zulässig.

Gemäß Bebauungsplan sind nur noch Chemie-Toiletten zulässig. Die bisherigen Toiletten

sollten jedoch nach Möglichkeit durch eine Chemie-Toilette ersetzt werden.

 

§ 9     Stromversorgung

 

9.1      Die Stromversorgung zu den einzelnen Verteilerkästen liegt im Verantwortungsbereich des

OGV Rückingen.

 

9.2      Die Stromversorgung von den einzelnen Verteilerkästen bis zur Abnahmestelle liegt im Verantwortungsbereich des Pächters, darunter fallen auch Instandhaltung und Wartung (d. h. die Zuleitungen ab den Verteilerkästen bis zu den Sicherungskästen in den einzelnen Gartenparzellen).

 

9.3      Die Ablesung der Zählerstände erfolgt quartalsweise durch den Vorstand.

Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich in Schriftform. Die Verbrauchskosten werden mit dem

Jahresbeitrag eingezogen.

 

 

§ 10   Kompostierung und Entsorgung

 

10.1    Kompostierung

Kompostierbare Pflanzenabfälle sind in der Gartenanlage fachgerecht zu kompostieren. Dabei ist der Kompostplatz mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze

anzulegen. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des

Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.

 

10.2    Entsorgung

Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen

Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Schorf befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden.

Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

 

10.3    Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Pächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der Gartenanlage vorhanden sind, außerhalb der Gartenanlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. (z.B. Bauhof oder Entsorgungsunternehmen).

Ebenso ist es verboten Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben.

Es ist untersagt, Abfälle jeglicher Art außerhalb der Gartenanlage zu entsorgen (z.B. Wald oder Feldwege etc.).

 

10.4    Swimmingpools – Abwasser

Unsere Kleingartenanlage befindet sich im Wasserschutzgebiet für die Gewinnungsanlage

Wasserwerk Rückingen“ und hier überwiegend in der engeren Schutzzone - Zone II und zum

Teil in der weiteren Schutzzone - Zone III. r die Lage in der Kleingärtenanlage gelten somit die Verbote der Zonen III und II.

 

Swimmingpools sind grundsätzlich nur als mobile Becken zulässig, also Becken, die nicht ins

Erdreich eingelassen sind (Kunststoff-Planschbecken).

Die Abmessungen dürfen nicht mehr als 3,00 x 1,00 m betragen bzw. einen Durchmesser von

3,00 m nicht überschreiten. Das Baden mit Brunnenwasser erfolgt auf eigene Gefahr mit

Verweis auf die für dieses Gebiet geltende Wasserschutzverordnung. Diese kann im Bedarfsfall eingesehen werden. (Das Verwenden von Chlor als Wasserzusatz ist verboten.) Es wird deshalb von den Kreiswerken Main-Kinzig empfohlen, nur Wasser aus deren Abnahmequellen zu nutzen.

Sollte Chlor als Wasserzusatz verwendet werden, darf das Abwasser nicht ins Erdreich gelangen, es ist über die Kanalisation zu entsorgen.

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§ 11   Gartenbegehungen

Bei Gartenbegehungen sind die Gartenpächter zur Anwesenheit verpflichtet.

Grundsätzlich wird die Gartenbegehung durch alle anwesenden Mitglieder des Vorstandes durchgeführt. Falls eine Teilnahme aus wichtigem Grund nicht möglich ist, ist der Vorstand

rechtzeitig zu informieren. Ein Ersatztermin ist danach mit dem Vorstand zu vereinbaren.

Kann der Pächter den Ersatztermin nicht pernlich wahrnehmen, ist er berechtigt, eine Ersatzperson zu schicken oder den Schlüssel bei einem Mitglied des Vorstandes zu hinterlegen. Bei Beanstandungen hat der Gartenpächter diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Punkte verweisen wir auf § 12 Abschnitt 12.3.

 

 

 

§ 12   Austritt bzw. Ausschluss aus der Gartenanlage

 

12.1    Der Austritt eines Pächters aus der Gartenanlage ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Der Garten wird dann von einer Schätzkommission des Vorstandes geschätzt. Der geschätzte Betrag ist als Abstand vom nächsten Pächter des Gartens bei Übernahme zu zahlen. Die finanzielle Abwicklung erfolgt über den Verein (OGV Rückingen).

 

12.2    Falls sich kein Nachfolger findet, muss die Gartenparzelle nach den Bestimmungen dieser

Gartenordnung weiter gepflegt werden.

 

12.3    Ein Verstgegen die Gartenordnung gilt als Verstgegen die Vereinssatzung.

Ist Ermahnung bzw. Abmahnung des Vorstandes wirkungslos, erfolgt die fristlose

Kündigung des Pachtverhältnisses und der Ausschluss aus dem Verein (siehe hierzu § 5

Abs.4 der Satzung).

 

12. 4   Disziplinarische Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Gartenordnung

 

Folgende Mahnstufen finden Anwendung:

 

Mahnstufe

Anlass

Maßnahmen

0

Unentschuldigtes Fernbleiben bei einer Gartenbegehung

Ermahnung mit Hinweis weiterer disziplinarischer Maßnahmen im

Wiederholungsfall.

1

a. Erneutes Unentschuldigtes

Fernbleiben bei einer Garten- begehung

 

b. Nichtausführung von Beanstandungen, die bei der Gartenbegehung festgestellt wurden

 

c. Pflege-Intervall wie in § 2, Abschnitt 2.10 beschrieben, wurde nicht eingehalten

Abmahnung mit Hinweis auf die Folgen bei Mahnstufe 2 ff.

 

 

 

Abmahnung mit Nachfrist von 2 bis max. 4 Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf erfolgt Mahnstufe 2.

 

Abmahnung mit Hinweis auf sofortige Einhaltung und Folgen bei weiterer Nichtbeachtung.

2

Ablauf der Nachfrist

Termin mit Anhörung vor Auflösung des Pachtverhältnisses durch Kündigung seitens des Verpächters.

Nach fruchtlosem Ablauf endet das

Pachtverhältnis zum Ende des Monats.

 

 

§ 13   Neupächter

Über die Aufnahme in die Gartenanlage als Pächter entscheidet der Vereinsvorstand unter

Berücksichtigung folgender Punkte:

 

Pächter kann nur werden, wer Mitglied des OGV-Rückingen ist.

 

a)  Der Pächter soll möglichst Bürger der Stadt Erlensee sein oder werden.

b)  Bei hoher Nachfrage richtet sich die Weitergabe nach der Reihenfolge der Anmeldungen. c)  Abweichungen von diesen Punkten sind nur mit 2/3 Mehrheit des Vereinsvorstandes

zulässig.

d)  Bei Übergabe des Gartens an die Erben soll Punkt a) zutreffen, ansonsten erfolgt eine

Weiterverpachtung nach den Punkten b) – c).

e)  Der Erlös ist den Erben abzüglich der Unkosten und anderen offenen Zahlungen des

Erblassers, gegen Nachweis in Form eines Erbscheines auszuhändigen oder zu überweisen.

Sind keine Erben vorhanden, fließt der Erlös in die Vereinskasse.


 

§ 14   Zusätzliche Bestimmungen

 

Die jeweils geltenden Bestimmungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie die Auflagen des Bebauungsplans müssen von jedem eingehalten werden; sie sind Teil der Gartenordnung. r Verstöße gegen die Bestimmungen muss jeder Pächter selbst haften.

 

Eventuelle Ansprüche von Dritten an den Verein durch Verletzung der Bestimmungen, sind von dem betreffenden Pächter zu übernehmen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 15   Obmann

 

Der Vorstand hat einen Obmann zu wählen, der ständiges Mitglied des Vereinsvorstandes ist.

 

 

 

 

 

 

 

§ 16   Pacht

 

Die Pacht und Zusatzbeiträge werden durch SEPA-Lastschriftverfahren einmal im Jahr vom

 

Konto des Pächters mit dem Mitgliedsbeitrag eingezogen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 17   Auflösung der Gartenanlage

 

Bei Kündigung des Pachtvertrages seitens der Stadt Erlensee erfolgt die Auflösung der gesamten Gartenanlage.

 

 

 

 

 

 

 

§ 18   Schlussbestimmungen

 

Jeder Gartenpächter der Gartenanlage erhält eine Kopie dieser Gartenordnung (per e-Mail oder per Post) und ist damit verpflichtet diese einzuhalten sowie die allgemein gültigen Gesetze und Verordnungen zu befolgen.

 

Bei Zuwiderhandlung wird dem Gartenpächter unter Einhaltung der dafür vorgesehenen

 

Fristen gendigt.

 

Gartenordnung Wasserwerk
Gartenordnung Wasserwerk 2020.pdf
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