Gartenordnung der Gartenanlage Am Kaiserfeld Erlensee

 

 

§ 1     Erstpächter

Erstpächter des Grundstücks der Gartenanlage ist der Obst- und Gartenbauverein Rückingen e.V. 1928 vertreten durch den jeweiligen Vorstand gemäß Vertragsbeschluss mit der Stadt Erlensee (ehem. Gemeinde Erlensee) sowie mit Hessen-Forst.

 Die Weiterverpachtung durch einen Gartenpächter ist nicht gestattet.

 

 § 2     Allgemeine Ordnung

2.1       Der Garteninhaber sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Gartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte.

An Sonn- und Feiertagen soll die Ruhe in der Gartenanlage nicht durch Mäharbeiten, z. B. mit einem Rasenmäher, Rasenmähertraktor oder Freischneider gestört werden.

 

2.2       Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder oder behördlichen Auflagen ist Folge zu leisten.

 

2.3       Außer dem Vorstand darf niemand in Abwesenheit des betreffenden Garteninhabers dessen Garten betreten. Ausnahme: im Notfall.

 

2.4       Hunde sind innerhalb der Gartenanlage immer angeleint zu führen. Hundekot              ist zu entfernen.

 

2.5       Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, die Rundschreiben oder Aushänge des Vereins zu beachten.

 

2.6       Verstoß gegen die Gartenordnung gilt als Verstoß gegen die Vereinssatzung.

Sind Ermahnungen des Vorstandes wirkungslos, erfolgt die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses und der Ausschluss aus dem Verein (siehe § 5 Abs.4 der Satzung).

 

2.7       Tierhaltung innerhalb der Gartenanlage ist grundsätzlich untersagt.

 

2.8       Die Inanspruchnahme der Gartenanlage zu Wohnzwecken oder als Abstellplatz gartenfremder Gegenstände ist unzulässig.

 

2.9       Die Bewirtschaftung und Pflege des Gartens ist vom Garteninhaber oder dessen Familienangehörigen durchzuführen.

 

 

§ 3     Obstbaumbestand

Die Obstbaum-Bestände müssen erhalten bleiben bzw. erneuert werden.

Der Grundgedanke des Obstbaues soll dadurch bestehen bleiben, sodass eine gewisse Einheitlichkeit in den Gartenanlagen gewahrt bleibt.

Bei Neupflanzung von Obstgehölzen sind nur Buschbäume (schwach wachsende Unterlagen z.B. M26) zulässig. Nicht zulässig ist das Anpflanzen von Waldbäumen, sich selbst ausgesäten bzw. gepflanzten Wald- und Nussbäumen.

 

 § 4     Pflanzenschutz

Pflanzenschutz-Spritzarbeiten sind im Voraus mit den Nachbarn abzusprechen und erfolgen auf eigenes Risiko. In Streitfällen ist der Vorstand einzuschalten.

Jeder Gartenpächter hat seinen Pflanzen- und Gehölzbestand möglichst frei von Pilzbefall und Schädlingen zu halten.

 

 

§ 5     Bodenbearbeitung Innen- und Außenbereich

Die Bodenbearbeitung sowie die Unkrautbekämpfung als auch die Pflege des Außenbereichs ist von jedem Pächter intensiv durchzuführen. Sollten die Pflegemaßnahmen wie beschrieben nicht ausreichend in den dafür vorgesehenen Zeiträumen erfolgen, so behält sich der Vorstand im Rahmen einer Gartenbegehung das Recht vor, über eine Kündigung des Pachtverhältnisses und einer Weiterverpachtung zu entscheiden.

 

 

§ 6     Nachbarrechtliche Bestimmungen

Eine Zwischeneinzäunung wie z. B. Hecke, Holzzaun o. ä. für die einzelnen Gartenparzellen dieser Anlage ist nicht vorgesehen und nicht gestattet. Nur im Bereich vom Gartenhäuschen ist ein Sichtschutz von 2 m Höhe zulässig.

 

 

§ 7     Sonder-Regeln

Das Befahren des gepachteten Gartengrundstückes ist nur zum Be- und Entladen gestattet.

Ein Parken ist nur unmittelbar hinter der Toreinfahrt gestattet.

 

 

§ 8     Pflichtarbeitsstunden

Jeder Gartenpächter ist verpflichtet die Vereinsarbeit zu unterstützen. Hierzu hat er pro Jahr derzeit 12 Pflichtarbeitsstunden im Rahmen des Vereinslebens zu leisten. Sollte er die Arbeitsstunden nicht leisten, werden von ihm pro Stunde z. Zt. EUR 20,00 erhoben.

Die Termine für Arbeitseinsätze und Veranstaltungen sind dem Vierteljahresprogramm zu entnehmen. Eine gesonderte Aufforderung durch den Vorstand zur Ableistung der

Pflichtarbeitsstunden erfolgt nicht. Im Krankheitsfall besteht die Möglichkeit, die Pflicht-arbeitsstunden durch Dritte ausführen zu lassen.

 

 

§ 9     Bebauung

Gartenhäuschen sind in fester Bauweise nach dem gemeinschaftlich genehmigten Plan möglich. Für die bestehenden Gartenhäuschen (vor 1972 gebaut) gilt Satz 1 nicht, es sei denn, es werden Umbauten vorgenommen.

Die Richtlinien gemäß Bebauungsplan sind bindend. Bauliche Veränderungen sind dem Vorstand zu melden und bedürfen dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.

 

 

 

Falls dennoch Bauten errichtet werden, die nicht dem Bebauungsplan entsprechen, sind diese unverzüglich wieder zu beseitigen.

Weiterhin ist auch eine Holzbauweise gemäß Bebauungsplan 1,1 ff möglich, jedoch sollte es sich um ein Fertiggartenhaus handeln.

Bisherige Toiletten in der Festbauweise, wie genehmigt, können bestehen bleiben.

Neue Toilettenerrichtungen nach dem Bauplan sind nicht mehr zulässig. Gemäß Bebauungsplan sind nur noch Chemie-Toiletten zulässig. Die bisherigen Toiletten sollten jedoch nach Möglichkeit durch eine Chemie-Toilette ersetzt werden.

 

 

§ 10   Kompostierung und Entsorgung

10.1     Kompostierung

 Kompostierbare Pflanzenabfälle sind in der Gartenanlage fachgerecht zu kompostieren. Dabei ist der Kompostplatz mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.

Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Schorf befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

 

10.2     Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Pächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der Gartenanlage vorhanden sind, außerhalb der Gartenanlage entsprechend den geltenden  Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. (z. B. Bauhof oder Entsorgungsunternehmen)

Ebenso ist es verboten Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht    kompostierbare Abfälle im Garten zu vergraben. Es ist untersagt Abfälle jeglicher Art außerhalb der Gartenanlage zu entsorgen (z.B. Wald oder Feldwege etc.),

 

 

§ 11   Gartenbegehungen

Bei Gartenbegehungen sind die Gartenpächter zur Anwesenheit verpflichtet. Grundsätzlich wird die Gartenbegehung durch alle anwesenden Mitglieder des Vorstandes durchgeführt.

Falls eine Teilnahme aus wichtigem Grund nicht möglich ist, ist der Vorstand  rechtzeitig zu informieren. Ein Ersatztermin ist danach mit dem Vorstand zu vereinbaren. Kann der Pächter den Ersatztermin nicht persönlich wahrnehmen, ist er berechtigt, eine Ersatzperson zu

schicken oder den Schlüssel bei einem Mitglied des Vorstandes zu hinterlegen. Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Punkte verweisen wir auf §2 Punkt 2.6.

Bei Beanstandungen hat der Gartenpächter diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

 

 § 12   Austritt bzw. Ausschluss aus der Gartenanlage

Der Austritt eines Pächters aus der Gartenanlage ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Der Garten wird dann von einer Schätzkommission des Vorstandes geschätzt. Der geschätzte Betrag ist als Abstand vom nächsten Pächter des Gartens bei Übernahme zu zahlen. Die finanzielle Abwicklung erfolgt über den Verein (OGV Rückingen).

Falls sich kein Nachfolger findet, muss die Gartenparzelle nach den Bestimmungen dieser Gartenordnung weiter gepflegt werden.

Ausschluss aus der Gartenanlage erfolgt nach § 5, Abs. 4 unserer Satzung.

 

 

§ 13   Neupächter

Über die Aufnahme in die Gartenanlage als Pächter entscheidet der Vereinsvorstand unter Berücksichtigung folgender Punkte:

 

Pächter kann nur werden, wer Mitglied des OGV-Rückingen ist.

 

a)     Der Pächter soll möglichst Bürger der Stadt Erlensee sein oder werden.

b)     Bei hoher Nachfrage richtet sich die Weitergabe nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

c)     Abweichungen von diesen Punkten sind nur mit 2/3 Mehrheit des Vereinsvorstandes zulässig.

d)     Bei Übergabe des Gartens an die Erben soll Punkt a) zutreffen, ansonsten erfolgt eine Weiterverpachtung nach den Punkten b) – c). Der Erlös ist den Erben, abzüglich den Unkosten und anderen offenen Zahlungen des Erblassers, gegen Nachweis in Form eines Erbscheines auszuhändigen oder zu überweisen.

Sind keine Erben vorhanden, fließt der Erlös in die Vereinskasse.

 

 

§ 14   Zusätzliche Bestimmungen

Die jeweils geltenden Bestimmungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie die Auflagen vom Bebauungsplan müssen von jedem eingehalten werden; sie sind Teil der Gartenordnung.

Für Verstöße gegen die Bestimmungen muss jeder Pächter selbst haften. Eventuelle Ansprüche von Dritten an den Verein durch Verletzung der Bestimmungen sind von dem betreffenden Pächter zu übernehmen.

 

 

§ 15   Obmann

Der Vorstand hat einen Obmann zu wählen, der ständiges Mitglied des Vereinsvorstandes ist.

 

 

§ 16   Pacht

Die Pacht und Zusatzbeiträge werden durch SEPA-Lastschriftverfahren einmal im Jahr vom Konto des Pächters mit dem Mitgliedsbeitrag eingezogen.

 

 

§ 17   Auflösung der Gartenanlage

Bei Kündigung des Pachtvertrages seitens der Stadt Erlensee bzw. von Hessen-Forst erfolgt die Auflösung der gesamten Gartenanlage.

 

§ 18   Bestätigung

 

Jeder Gartenpächter der Gartenanlage erhält eine Kopie dieser Gartenordnung und verpflichtet sich durch Unterschrift, diese einzuhalten sowie die allgemein gültigen Gesetze und Verordnungen zu befolgen. Bei Zuwiderhandlung wird dem Gartenpächter unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gekündigt.

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